Gütestelle
Schiedsstelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz (BaySchlG)
Mit Gesetz vom 25. April 2000 hat der Landtag des Freistaates Bayern beschlossen, dass vor den Amtsgerichten in bestimmten bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden kann, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer zugelassenen Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.
Hierbei handelt es sich um:
- 1. vermögensrechtliche Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von Euro 750,00 nicht übersteigt
- 2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen 2a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (das sind die Regeln über die Zuführung unwägbarer Stoffe).
- 2b) Überwuchs nach § 910 BGB
- 2c) Hinüberfalls nach § 911 BGB
- 2d) eines Grenzbaums nach § 923 BGB
- 2e) der in den Artikeln 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (hier handelt es sich um die Abstandsregelungen für Bäume und Sträucher)
- 3. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
- 4. Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Wir sind eine anerkannte Gütestelle nach Bayerischem Schlichtungsgesetz.
Sofern Sie uns mit einer außergerichtlichen Streitschlichtung beauftragen wollen, können Sie mit unserem Kontaktformular einen Antrag auf Streitschlichtung anfordern.
Gleichzeitig können Sie sich mit den nachfolgenden Links über den Inhalt des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen vertraut machen.